Man sieht es aktuell immer häufiger: bunte, fotorealistische Speisekarten mit schmackhaft aussehenden Gerichten. Doch tatsächlich wurden die Bilder mit KI erstellt – und ein Hinweis darauf fehlt.
Was nach einer reinen Geschmacks- oder Stilfrage aussieht, ist seit dem 2. August 2026 auch eine rechtliche. Denn dann greifen die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Drei Rechtsbereiche werden hier gleichzeitig berührt:
- KI-Verordnung (Art. 50 Abs. 4)
Realistische KI-Bilder, die aussehen wie echte Fotos der servierten Speisen, gelten regelmäßig als „Deepfake“ im Sinne der Verordnung – sie bilden reale Objekte nach und wirken authentisch. Als Betreiber muss man die künstliche Herkunft sichtbar offenlegen. Ein Wasserzeichen in den Metadaten reicht dafür nicht. Der Menütext selbst fällt übrigens nicht darunter – es geht allein um die Bilder. - Wettbewerbsrecht (UWG)
Zeigen die Bilder Gerichte schöner, als die Küche sie liefert, ist das irreführende Werbung – abmahnfähig durch Mitbewerber und Verbände. Ganz unabhängig von der KI-Frage. - Lebensmittelrecht (LMIV / LFGB)
Speisenabbildungen dürfen keine falsche Vorstellung über die tatsächliche Beschaffenheit wecken.
Die möglichen Folgen?
Der Bußgeldrahmen der KI-Verordnung reicht bis 15 Mio. € bzw. 3 % des Jahresumsatzes – für einen kleinen Betrieb praktisch deutlich niedriger und nicht das eigentliche Risiko. Gefährlicher sind Abmahnung, Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten. Dazu: verlorenes Vertrauen der Gäste.
Die Abhilfe ist minimal: ein klarer, sichtbarer Hinweis „Bild mit KI erstellt“ – und Bilder, die das reale Gericht nicht schönen.